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a) der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem
Empfangsamt nicht eingehalten worden ist, oder
h) die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem anderen
als dem darin ursprünglich oder nachträglich (88 24 und 25) bezeichneten Amt
stattgefunden hat, oder
c) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
d) die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleitschein
übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem Revisions-
befund wahrgenommen werden,
so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung
der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel proto-
kollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt soweit erforderlich durch Benehmen
mit dem Begleitschein-Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern
zu untersuchen. Auch sind nöthigenfalls geeignete Maßregeln zur Sicherstellung der
Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend zu
treffen.
Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt
der Absendung des Erledigungsscheins (§ 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungs-
amt hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung, eine kurze Mittheilung
zu machen (§ 50).
Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten Art
nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicher-
heit geleistet wird.
b) Behandlung der auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhenden Abweichungen.
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Ergiebt in den im § 41 unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß
die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend ent-
schuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Hauptamts, auf welches
der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als
Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten
Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung
erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden.
Ebenso kann in dem im § 41 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des
Amtsvorstandes beziehungsweise der dem Empfangsamt vorgesetzten Direktivbehörde,
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von einer Strafe abgesehen und der Begleit-
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