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Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit
den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Letzteres hat dem
Empfangsamt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu ertheilen
und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nicht-
erfüllung der von dem Begleitscheinextrahenten übernommenen Verpflichtungen einzuholen.
1) Verfahren bei Nichtgestellung der Waaren bei dem Empfangsamt.
8 46.
Wenn auf Begleitschein 1 abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht gestellt
werden, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das
gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktiobehörde des
Ausfertigungsamts zur Erledigung des Gefällepunkts vorzulegen.
In den Fällen, in welchen bei der Erledigung eines auf Grund des § 46 des
Vereinszollgesetzes von dem ursprünglichen Empfangsamt auf ein anderes Amt über-
wiesenen Begleitscheins !] die Bestimmungen im § 45 Absatz 3 oder im § 46 Absatz 2
in Anwendung zu bringen sind, ist die Entscheidung über die Folgen der Nichterfüllung
der von den Waarendisponenten an Stelle des Begleitscheinextrahenten übernommenen
Verpflichtungen von der Direktivbehörde des Amts, welches den Begleitschein überwiesen
hat, zu treffen.
In den im § 46 Absatz 1 bezeichneten Fällen, ebenso wie in den Fällen des § 45
Absatz 2 kann bei der Erledigung von Begleitscheinen 1 von der Einholung der Ent-
schließung der Direktivbehörde Abstand genommen werden, wenn bei dem Begleitschein-
Ausfertigungsamt eine spezielle Revision der Waaren stattgefunden hat.
8)) Verfahren bei unterlassener Verfügung über die Waaren.
§ 47.
Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein ! angekommenen Ladung nicht aus-
zumitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder
ungehörig verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die
Waaren zu verfügen, so ist, nachdem die Waaren in amtlichen Gewahrsam genommen
sind, dem Begleitschein-Ausfertigungsamt hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten
Kenntniß zu geben. Wenn alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung
über die Waaren getroffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungs-
amt zurückzusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von dem
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