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Extrahenten einzuziehen und dem Empfangsamt eine bezügliche Mittheilung zu machen,
worauf dieses die Waaren, nach vorheriger Berichtigung der durch die Aufbewahrung
etwa entstandenen Kosten, dem Empfänger oder dem zur Empfangnahme bestimmten
Beauftragten des Extrahenten zur Verfügung stellt.
B. Erledigung der Begleitscheine II.
8 48.
Die Begleitscheine II sind nach ihrer Uebergabe in das Begleitschein = Empfangs-
Register (§ 32) einzutragen.
Der Waarenempfänger ist verpflichtet, dem Begleitschein-Erledigungsamt auf dessen
Verlangen den über die Versendung der Waaren lautenden Frachtbrief vorzulegen. Der
Gestellung der mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bedarf es nur dann, wenn
dieselbe ausdrücklich in dem Begleitschein vorgeschrieben ist.
Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein = Empfangsamt, unter Vorlage des
Begleitscheins innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist durch den Waarenführer
oder den Waarenempfänger einzubezahlen.
Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrags ist dem Empfangs-
amt nicht gestattet.
Letzteres hat den im Begleitschein angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht auf die
darin enthaltenen Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu prüfen und den
Zollbetrag zu vereinnahmen.
Ergiebt sich bei dieser Prüfung eine Abweichung hinsichtlich des überwiesenen und
des wiederholt berechneten Zollbetrags, so ist die Abweichung durch Korrespondenz mit
dem Ausfertigungsamt aufzuklären und der höhere Zollbetrag einstweilen zu deponiren,
demnächst aber der richtige Zollbetrag definitiv zu vereinnahmen.
Bei Anständen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts verschuldet sind, ist
in der im § 43 angegebenen Weise zu verfahren.
Die Annahme eines Begleitscheins II nebst dem darin überwiesenen Zollbetrag von
einem zur Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten Amt ist auch dann
nicht abzulehnen, wenn die darin angegebene Zahlungsfrist (§ 210 bereits abgelaufen,
oder wenn der Begleitschein auf ein anderes, als das schließlich gewählte Empfangsamt
gerichtet ist. In Folge der gedachten Abweichungen von der Vorschrift des Begleitscheins
tritt ein Strafverfahren nicht ein.