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2. Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in dem Begleitschein-
Empfangs-Register.
8 52.
Gleichzeitig mit der Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in den Begleit—
scheinen (88 49 bis 51) sind die Spalten 11 bis 13 des Begleitschein-Empfangs—
Registers auszufüllen.
Wenn zu einem Begleitschein I zwei oder mehr Auszüge übergeben worden sind
(§ 33), so kann der Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in den Begleitschein
selbst aufgenommen und in Spalte 11 bis 13 des Begleitschein-Empfangs-Registers
hierauf verwiesen werden.
3. Ertheilung der Erledigungsscheine.
8 63.
Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem anliegenden
Muster H durch den Führer des Begleitschein = Empfangs-Registers oder einen anderen
von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten auszustellen und nach erfolgter Prüf-
ung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Begleitschein-Ausfertigungsamt
zu übersenden.
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die Ausstellung
der Erledigungsscheine durch den letzteren. Es ist jedoch jedem Ausfertigungsamt nach
dem Abschlusse des Empfangs-Registers eine durch den Bezirks-Oberkontroleur bescheinigte
Nachweisung der zur Erledigung gekommenen Begleitscheine zu übersenden.
Die Uebersendung der Erledigungsscheine erfolgt monatlich zweimal, und zwar je
über die vom 1. bis 15. und vom 16. bis zum Schluß des Monats erledigten Begleit-
scheine bis zum 20. beziehungsweise 5. des Monats.
Sind die erledigten Begleitscheine in verschiedenen Quartalen ausgefertigt worden,
so ist für jedes dieser Quartale ein besonderer Erledigungsschein auszustellen.
Die Ordnungszahl, unter welcher jeder Begleitschein in den Erledigungsschein ein-
getragen worden, und der Tag der Ausstellung des Erledigungsscheins sind in Spalte 14
und 15 des Begleitschein = Empfangs-Registers bei den betreffenden Begleitscheinen an-
zumerken.
*) Ist hinter Muster F auf Seite 340 abgedruckt.