Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 59. 
Das Begleitschein-Empfangs-Register wird ebenfalls nach vierteljährigen Zeit- 
abschnitten geführt und nach Ablauf eines jeden Vierteljahres abgeschlossen und mit den 
als Belägen beizufügenden erledigten Begleitscheinen, den zu letzteren gehörigen Anmeld— 
ungen, sowie den über die Erledigung einzelner Begleitscheine geführten Verhandlungen 
zur Revision eingesendet. 
Die Beläge zum Begleitschein-Empfangs-Register sind nach der Folge der Register- 
nummern zu ordnen und mit entsprechend bezeichneten Umschlägen zu versehen. 
Die zur Zeit der Einsendung des Begleitschein-Empfangs-Registers ausnahmsweise 
noch unerledigten Posten werden in der im § 58 angegebenen Weise in das Register für 
das Quartal, in welchem die Einsendung erfolgt, übernommen. 
60. 
Nach beendigter Revision werden die erledigten Begleitscheine nach den Bezirken der 
Direktivbehörden, in welchen die Ausfertigungsämter liegen, sowie nach den Ausfertig- 
ungsämtern und den Nummern der Ausfertigungs-Register geordnet, um noch mit den 
letzteren und den zugehörigen Belägen verglichen zu werden, und zu diesem Behufe, so- 
weit die Vergleichung nicht bei der Revisionsbehörde der Empfangsämter selbst vor- 
genommen werden kann, den Direktivbehörden der betreffenden Ausfertigungsämter mit- 
getheilt. 
Diese Mittheilung soll in der Regel sechs Monate nach dem Schluß des Quartals, 
in welchem die Begleitscheine erledigt worden sind, erfolgen. 
  
1888. 47
	        
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