Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Lehrfächer (§ 9) in dem Umfange und 
der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch § 10 bestimmt sind. 
Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Französischen oder im Englischen 
oder in einer dieser Sprachen die Lehrbefähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen 
Sprachen selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen 
Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird. 
Mit Ausschluß der Universitätsferien kann die Prüfung zu jeder Zeit abgehalten 
werden. Bei Bestimmung des Termins wird die Kommission auf die besonderen Wünsche 
und Verhältnisse des Kandidaten thunlichst Rücksicht nehmen. 
Die Dauer der Prüfung darf, einschließlich einer viertelstündigen Pause, den Zeit- 
raum von vier Stunden nicht überschreiten. Hiervon sind dreiviertel Stunden auf die 
allgemeinen, die übrige Zeit auf die besonderen Prüfungsfächer zu rechnen. Bei Kandi- 
daten der Theologie und des Predigtamtes ist die Prüfung entsprechend abzukürzen. 
Die gleichzeitige Prüfung von zwei Kandidaten ist unter der Voraussetzung statt- 
haft, daß die Prüfungsfächer die nämlichen sind, und die Kommission nicht Anlaß findet, 
den Wissensstand des Einzelnen in besonders eingehender Weise zu ermitteln. Die Dauer 
der Prüfung ist solchenfalls angemessen zu verlängern. 
–19. 
Entscheidung über das Ergebniß der Prüfung. 
Nach dem Abschlusse der gesammten Prüfung entscheidet die Kommission, ob die 
Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 
Eine Abstufung der Lehrbefähigung nach unteren, mittleren und oberen Klassen, 
desgleichen der Gesammtzeugnisse nach Oberlehrer= und Lehrer-Zeugniß findet bei dieser 
Prüfung nicht statt. Vielmehr wird nur ein Zeugniß darüber ausgestellt, ob der 
Kandidat die Prüfung bestanden hat oder nicht. Zum Bestehen der Prüfung ist erforder- 
lich, daß ein Kandidat außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (8§ 8) min- 
destens in drei besonderen Fächern (§ 9), Kandidaten der Theologie und des Predigt- 
amtes wenigstens in einem besonderen Prüfungsfache die Lehrbefähigung nachgewiesen 
haben. 
Dagegen werden über die Leistungen des Kandidaten in den einzelnen Fächern und 
in der Lehrprobe Censuren nach folgenden Abstufungen ertheilt: 
« Ivorzüglich, 
Ilafehrgut, 
II gut, 
IIIa ziemlich gut, 
III genügend.
	        
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