Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage. 
830. 
Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von 
dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheins, eine Abmeldung nach dem an— 
liegenden Muster D dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage— 
Registers besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der 
Angabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen 
Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisionsakte und sonst auf die 
weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über die 
Bestimmung der Waaren in der betreffenden Spalte der Abmeldung gemachten Angabe 
richtet sich die weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann 
die Abmeldung auch in doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren zur 
Weiterversendung mit Begleitschein bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ vor— 
geschriebene Formular zu benutzen. 
Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des 8 103 Absatz 2 des Vereinszoll— 
gesetzes das Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er dies 
in seinem Antrage ausdrücklich zu bemerken. 
8 31. 
Auf Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung auf Begleitschein II 
erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme der Waaren 
in die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann dieselbe dann 
unterbleiben, wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach dem höchsten 
Zollsatze des Tarifs gestattet wird (Vereinszollgesetz § 32 Absatz 2). 
Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der 
Abmeldung hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der ohne spezielle Revision 
zur Niederlage genommenen Waaren ergänzen oder berichtigen (Vereinszollgesetz 88 23, 
26 und 46). 
Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der 
gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung 
von dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu er- 
folgen. 
§ 32. 
Rücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein II zu Grunde zu 
legenden Gewichts kommen nach § 103 des Vereinsgzollgesetzes folgende Grundsätze in 
Anwendung:
	        
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