Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Hinsichtlich des Mindergewichts, welches sich bei den in Theilposten zur Ab— 
meldung gelangenden Flüssigkeiten in Fässern gegen das Gewicht des getheilten 
Fasses ergiebt, wird auf den 8 24 Bezug genommen. 
g 33. 
Sind die Waaren zur Verzollung abgemeldet, so hat der Niederleger, nachdem der 
Befund in der Abmeldung bescheinigt ist, den Gefällebetrag gegen Quittung zu entrichten, 
beziehungsweise ein Kreditanerkenntniß darüber zu ertheilen. 
Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II tritt an die 
Stelle der Gefälleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins. 
8 34. 
Zum Zweck der Versendung von Niederlagegütern auf Begleitschein I wird in der 
Regel das Auslagerungsgewicht ermittelt. 
Ergeben sich bei dieser Verwiegung Abweichungen gegen das Einlagerungsgewicht, 
so wird im Allgemeinen nach der Vorschrift des § 32 unter a 2 und b verfahren, jedoch 
mit der Maßgabe, daß 
1. ein nach jener Vorschrift zollpflichtiges Mindergewicht sofort besonders zum Ein- 
gange zu verzollen und der Begleitscheinabfertigung das Auslagerungsgewicht zu 
Grunde zu legen; 
2. in Fällen, wo das Einlagerungsgewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung 
bildet, auch das Auslagerungsgewicht im Begleitschein nachrichtlich zu ver- 
merken ist. 
§ 35. 
Die Verwiegung kann, sofern solche nicht vom Niederleger selbst begehrt wird, unter- 
bleiben, 
1. wenn die Waaren unter amtlichem Verschluß zur Niederlage gekommen sind und 
dieser Verschluß während der Lagerung unberührt geblieben ist; 
2. wenn die Waaren zwar ohne amtlichen Verschluß zur Niederlage gelangt sind, 
jedoch 
a) nach der Beschaffenheit derselben eine Veränderung des Gewichts während 
der Lagerung nicht zu vermuthen ist, wie z. B. bei Metallen, Metallwaaren, 
Glas, Porzellan und dergleichen, oder 
b) ihre Lagerung nicht über drei Monate gedauert hat und keine Umstände 
vorliegen, welche auf eine ungewöhnliche Gewichtsveränderung schließen 
lassen.
	        
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