Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8 36. 
Sollte für einzelne Niederlageplätze das Bedürfniß entftehen, den in das Ausland 
zu sendenden unverzollten Waaren Gegenstände des freien Verkehrs in dem nämlichen 
Kollo beizupacken, so darf dies unter folgenden Bedingungen nachgegeben werden: 
1. die unverzollten Waaren sind im Innern des zu bildenden Kollo von den Gegen— 
ständen des freien Verkehrs durch besondere Verpackung getrennt zu halten, auch 
ist der der Menge nach geringere Theil der Waaren für sich amtlich zu ver— 
schließen; 
2. das Gesammtkollo wird unter Bleiverschluß gesetzt und 
3. im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, 
auch die Gattung, Menge und der etwaige Verschluß der letzteren, sowie das 
Bruttogewicht des Gesammtkollo angegeben. 
Ist wegen der Beschaffenheit der Waaren die Bedingung unter 1 nicht zu erfüllen, 
so kann die Beipackung von Gütern des freien Verkehrs nur unter der Bedingung statt— 
finden, daß dieselben die Natur fremder unverzollter Waaren annehmen. 
837. 
Sollen Waaren aus der Niederlage eines Grenzzollamts unmittelbar in das Aus— 
land versendet werden, und erfolgt die Ausfuhr unter den Augen des Grenzzollamts oder 
unter amtlicher Begleitung, so beschränkt sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr 
von dem Amt oder den Begleitungsbeamten auf der Abmeldung bescheinigt wird. 
838. 
Die Waaren werden gegen Vorzeigung der Zollquittung, beziehungsweise der be— 
treffenden Abfertigungspapiere aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst ihre 
Abschreibung im Niederlage-Register. Binnen 24 Stunden müssen die Waaren aus der 
Niederlage entfernt werden. 
839. 
Wo Lagergeld erhoben wird (Vereinszollgesetz § 99), ist dasselbe von dem bei der 
Einlagerung der Waaren angeschriebenen und im Falle einer Umpackung von dem 
dabei ermittelten Bruttogewichte zu erheben. 
§ 40. 
Mit Niederlagegütern, deren Eigenthümer (Disponent) unbekannt ist, oder deren 
Abnahme von der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (§ 29) von dem der Zollbehörde 
bekannten Eigenthümer verweigert wird, ist nach § 104 des Vereinszollgesetzes zu ver- 
fahren. 
53°
	        
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