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unverzollter Waaren und die Lagerung in denselben darf eine von dem Amtsvorstande
nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht überschreiten.
6. Transportmittel.
a) Deren Beschaffenheit.
86.
Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern
dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten
geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme von
Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten (Vereinszollgesetz § 61 Absatz 2).
Einrichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie
müssen jedoch dem Grenzeingangsamt besonders angemeldet werden und so beschaffen sein,
daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können.
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden
Güter und Passagiereffekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den 8§8 39 bis 51
und 92 des Vereinsgzollgesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur
Einbringung der Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschränkt.
87.
Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagiereffekten, welche nach den
Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (8 21), beziehungsweise mit An—
meldung (§ 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß
zum Aus= oder Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die von
allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher
Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder abhebbare Kasten
oder Körbe verwendet werden.
« Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einander
verbundenen Vorder- und Hinterwänden, ferner an den Vorder- und Hinterwänden mit
mindestens 75 em breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit mindestens 50 cm
hohen Seitenwänden versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- und Hinter—
wänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten anschließen.
Die Wagen 2c., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß, be-
ziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen
so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses
Thue die Oeffnung derselben nicht erfolgen kann (Vereinszollgesetz § 62).
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden