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Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken
amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder
zweckmäßig erscheint.
Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung
eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den
von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer
Klasse unentgeltlich eingeräumt werden (Vereinszollgesetz § 60 Absatz 5).
9. Gefugnisse der oberen Zollbeamten.
12.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs
auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders
beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von
der Direktivbehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zweck
dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stationsplätzen und
Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst
zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden
Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von
Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen
und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten
und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen
Tageszeit (Vereinszollgesetz § 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene
Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu
Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten
und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche
von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit einer Vegitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß
innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei
Richtungen in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden (Ver-
einszollgesetz § 60 Absatz 1 bis 4).