Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ec) Prüfung des Verschlusses und Erneuerung desselben 
bei zufälliger Verletzung. 
827. 
Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transport bis zum Bestimmungsorte berührt 
werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgang jedes Zuges 
sich von dem vorgeschriebenen Zustand des Verschlusses der mit dem Zug weiter gehenden 
Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf 
dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zug— 
führer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amt auf genaue Untersuchung des 
Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die 
darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen, und giebt sie an dasjenige Amt, 
welchem die Wagen zu gestellen sind, ab (Vereinszollgesetz 8 96 Absatz 2). 
e) Abfertigung am Bestimmungsorte. 
aa) Vorführung der Wagen und Uebergabe der Abfertigungs- 
papiere 2c. 
8 28. 
Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zugführer oder sonstige 
Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt die an dasselbe adressirten Schlüssel 
und Papiere (§ 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Ab- 
fertigungsstelle vorzuführen. 
bb) Revision des Verschlusses. Begleitzettel-Empfangs-Register. 
8 29. 
Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf ihren 
Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter 
den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster F zu führendes 
Register, das Begleitzettel-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 
eingetragen. 
Die Verschmelzung des Begleitzettel-Empfangs-Registers mit dem Deklarations- 
Register kann auf Grundlage des Formulars Muster Fa vorgeschrieben werden. Muster Pa, 
Munster
	        
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