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Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Begleit—
zettel bilden die Beläge zum Ausfertigungs-Register und die Unikate der Ladungs-
verzeichnisse die Beläge zum Empfangs-Register.
Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangs-Register findet in ähnlicher
Weise wie bei den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ § 60) noch eine Vergleichung
der erledigten Ladungsverzeichniß -Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungs-Registern
und den Belägen der letzteren statt.
2. Follamtliche Gehandlung der Güter, welche im gewöhnlichen TLandfracht-
oder Schiffsverkehr einem Grenzzollamt behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn
zugeführt werden.
8 40.
Die im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr vom Auslande eingegangenen,
zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, für welche die Ab—
fertigung mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in An—
spruch genommen wird, sind von dem Waarenführer dem Grenzzollamt unter Uebergabe
der Ladungspapiere vorzuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter amtliche
Aufsicht und Kontrole zu stellen. Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen hat
die Eisenbahnverwaltung nach Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weiter—
transport muß binnen einer von dem Amt nach Bedürfniß zu bemessenden Frist erfolgen.
Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen
nicht ausführbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevollmächtigte der Eisen—
bahnverwaltung das im § 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zweifacher Aus-
fertigung zu übergeben.
Die Verladung geschieht unter Aufsicht der Beamten, welche auf dem Ladungs-
verzeichnisse die Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art der
Kolli mit den wirklich verladenen Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der Wagen,
in welche die Verladung erfolgt, beisetzen. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der
§8 21 und 22 und 24 bis 39 zur Anwendung.
B. Waarendurchgang.
8 41.
Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter finden
die Bestimmungen in den 88 13 bis 40 analoge Anwendung.
Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamt beschränkt sich in der Regel auf die
Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die