Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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geblieben ist, behufs der Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort keiner nochmaligen 
Abfertigung. 
E. Cransport im Znlande. 
1. Güter des freien Verkehrs. 
8 46. 
Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der 88 119 und 125 des Vereins— 
zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Trans— 
port im Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet 
diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist 
der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande nach dem 
Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimations— 
scheinkontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihr Register über die 
beförderten Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen. 
2. Uebergangssteuerpflichtige Gegenstände. 
847. 
Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande beziehungsweise 
aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten 
Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete 
auf der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren 
für den Transport versehen sind. 
Die Eisenbahnbehörden dürfen Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem 
Staate des deutschen Zollgebiets in den anderen, beziehungsweise aus einem Steuer— 
gebiete in das andere einer Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur 
dann zur Beförderung nach einem solchen Staate beziehungsweise Steuergebiete annehmen, 
wenn sie mit einem Uebergangsschein versehen sind. 
Die bestehenden, auf besonderem Uebereinkommen zwischen einzelnen Regierungen 
beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände 
werden durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. 
Die unter Ziffer I der Uebereinkunft vom 23. Mai 1865, betreffend die Durch- 
fuhr von vereinsländischem Wein, getroffene Bestimmung, wonach Sendungen mit der 
Post keiner zoll= oder steueramtlichen Bezettelung bedürfen, wird auf den Eisenbahn- 
verkehr ausgedehnt.
	        
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