Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Post-Zollregulativ. 
I. Abschnitt. 
Abfertigung der in das Zollgebiet eingehenden Gegenstände. 
1. 
Die mittelst der Posten in das Zollgebiet eingehenden zollpflichtigen Gegenstände 
zum Bruttogewicht von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, offen 
beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt: 
a) der Name des Adressaten; 
b) der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist; 
c) die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen 
und Nummern jedes einzelnen; 
d) die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handels- 
üblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung; 
e) der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und 
f) der Name des Versenders. " 
Die Inhaltserklärung kann in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt sein. 
Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des 
Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in englischer, holländischer oder italienischer Sprache 
zuzulassen. 
Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Be- 
gleitbriefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Send- 
ung selbst zu bemerken. 
Die Zollpflichtigkeit einer aus dem Auslande eingegangenen Postsendung ist auch in 
dem Falle nicht ausgeschlossen, wenn das 250 g8 übersteigende Gewicht weniger als 50 g 
beträgt, das Bruttogewicht der Sendung daher 300 änicht erreicht. 
82. 
Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich: 
1. bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur An— 
wendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; 
1888. 60
	        
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