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2. bei Zeitungspacketen und Drucksachen;
3. bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen;
4. bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine
solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde
beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind;
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von 2508g oder weniger,
welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den
Inhalt kein Zweifel entstehen kann.
Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briefposten zollpflichtige Gegen—
stände in zollpflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll- und Steuerbeamten
befugt, in den Dienstlokalen der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief- und
Fahrpostbeutel oder -Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen;
die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen
Inhalts rechtfertigt, sowie zollpflichtige Waarenproben von mehr als 250 sind der zoll-
amtlichen Vorabfertigung (88§ 4 flg.) zu unterwerfen.
83.
Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§ 4), so wird
von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt,
welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt
speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse
auf dem Poststück oder auf dem Begleitbrief ergeben, und zugleich bescheinigt, daß die
Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe.
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der
Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen
Schlußabfertigung sowohl seitens der Postbehörde, als seitens des Adressaten durch eine
Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen Form (§ 1) ersetzt werden.
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten
Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden.
Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende
Inhaltserklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervoll-
ständigen oder zu berichtigen.
8S4.
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an
welchem eine Zoll- oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle