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an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom
Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf
durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen be—
gleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat.
Die in dem § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren
Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen
oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem § 2
unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den
Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer
weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den im § 2
unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung
an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der
Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (8§§ 6 flg.) vor-
geführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen, soweit dieselben das Bruttogewicht
von 250 ;6l übersteigen, bei derjenigen Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist,
einer zollamtlichen Vorabfertigung (§ 5). Die schließliche Abfertigung (§§ 6 flg.) erfolgt
am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll= oder Steuerstelle nicht befindet,
bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde über-
lassen bleibt.
Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im Bruttogewicht
von 250 g und weniger sind als zollfrei auch von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.
Von der Zollbefreiung des § 4 lit. a des Zolltarifgesetzes werden ausgeschlossen:
a) diejenigen Waarensendungen im Einzelgewichte von brutto 500 g und darüber, deren
Einfuhr mit der Post über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn oder die Zoll-
ausschlüsse erfolgt, soweit diese Sendungen einem Zollsatz von 100 oder mehr
für 100 kg unterliegen;
b) die über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn und die Zollausschlüsse, sowie gegen
die Schweiz, Frankreich, Belgien und die Niederlande mit der Post eingehenden
Waarensendungen, soweit dieselben Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen
enthalten. Die zu a und b bezeichneten Sendungen unterliegen der Inhalts-
erklärung und der zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen des vor-
liegenden Regulativs.
85.
Die zollamtliche Vorabfertigung (8 4) besteht in Folgendem:
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehen—
den Poststücke
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