Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes. 
8 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag wegen 
Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben 
ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittelst 
der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll- oder Steuerstelle, welcher dasselbe 
zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit 
einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die Post— 
stelle zurückgegeben hat. 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollgebiet belegen, so wird die Sendung nebst 
Inhaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Orts durch die 
Post zugeführt. 
Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets, so wird das Poststück 
nebst Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (8 12). 
8 12. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der 
Post= oder der Zoll= oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen 
Annahme abzulehnen. 
Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu 
ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung 
a) noch nicht stattgefunden, oder 
b) bereits stattgefunden hat. 
Im Falle zu a ist die Zoll= oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben 
worden, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestell- 
barkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der 
Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die 
Zoll= oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Revisions- 
note mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Poststück nebst dem letztgedachten 
Papier an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt. 
Im Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück 
der Zoll= oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem 
mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen 
Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, wieder vor-
	        
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