Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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6. Zu § 7. 
Erstattung der Steuer. 
Der Brauer, welcher auf Grund der Bestimmungen unter Ziffer 1 und 2 die Er- 
stattung der erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbestand und die Ursachen 
der unvorhergesehenen Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und derart recht- 
zeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge noch inner- 
halb der gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der Hebestelle eingehen kann, welche 
ihrerseits den Bezirks-Oberkontroleur unverzüglich von dem Geschehenen in Kenntniß zu 
setzen hat. 
Der Oberkontroleur, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Aufseher 
oder der Erheber haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen, oder auf 
sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle, unter Zuziehung 
des Brauers oder seines Stellvertreters zu prüfen, für das Unbrauchbarmachen der be- 
schädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder der Würze zur 
deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß der außer Gebrauch 
kommenden Gefäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der Prüfung eine Verhandlung 
aufzunehmen und den Befund in dem Brausteuerbuche (Nr. 11 nachstehend) zu be- 
scheinigen. 
Die über die Betriebshinderung aufgenommenen Verhandlungen sind ohne Aufenthalt 
dem vorgesetzten Hauptamt zu übersenden, welches die Entscheidung der Direktivbehörde 
einzuholen hat. 
Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen. 
In anderen als den im § 7 des Gesetzes vorgesehenen Fällen darf von den obersten 
Landes-Finanzbehörden der Erlaß oder die Erstattung einer nach dem Wortlaut des 
Gesetzes geschuldeten Abgabe auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn über- 
wiegende Gründe der Billigkeit für einen solchen Nachlaß sprechen. Hierbei ist folgendes 
Verfahren einzuhalten: 
1. in dem von der Direktivbehörde an die oberste Landes-Finanzbehörde über die 
Bewilligung des Steuernachlasses zu erstattenden Bericht ist jedesmal anzugeben, 
ob der bei derselben fungirende Reichsbevollmächtigte für Zölle und Steuern sich 
mit dem Erlaß auf gemeinschaftliche Rechnung einverstanden erklärt hat; 
2. alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevoll- 
mächtigten mit zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen 
Kalenderjahre bewilligte Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes- 
Finanzbehörde behufs Vorlage an den Bundesrath mitzutheilen. 
Wird von dem Bundesrath bei der Prüfung der vorerwähnten Verzeichnisse der 
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