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des Hauptamts ganz Abstand genommen werden, wenn gegen die Richtigkeit der be—
treffenden Angaben der Nachweisung der Gefäße 2c. keine besonderen Bedenken obwalten.
In diesem Falle ist der vom Brauer deklarirte Literinhalt für die Bezeichnung auf den
Gefäßen und für die Eintragung in das Brauereiinventarium maßgebend.
Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beobachtete
Messungsverfahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren auf—
zunehmen und der Hebestelle zu übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberechnung, be—
scheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die Berichtigung und händigt das eine
Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem dortigen Exemplar
der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu J oben), wogegen das zweite
Exemplar dem Belagsheft des Brauereiinventariums einverleibt wird.
III. Der im zweiten Absatz des § 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe geschieht in
der Regel durch Befestigung von Papierstreifen mittelst amtlicher Siegelabdrücke an dem
Boden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße und ist zur Erleichterung der Kontrole
insbesondere dann zu bewirken, wenn Brauereien auf längere Dauer außer Betrieb treten
oder wenn im räumlichen Zusammenhange mit einer nicht fixirten Brauerei das Bren-
nereigewerbe betrieben wird.
Die Abnahme des Verschlusses zum Zweck des Wiedergebrauchs oder der Reinigung
der Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe des Tages, an
welchem die Abnahme erfolgen soll, zu beantragen und durch den Bezirksaufseher zu be-
wirken, kann jedoch, sofern letzterer an dem hierfür bestimmten Tage nicht erscheint, auch
durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen
vorgenommen werden.
Die erfolgte Anlegung oder Abnahme amtlicher Gerätheverschlüsse ist vom Revisions-
beamten oder dem Brauereiinhaber und dem Zeugen in der hierfür bestimmten Spalte
des Steuerbuchs (Muster C Nr. 11 zu! nachstehend) zu vermerken.
9. Zu den 8§S 13, 14, 18 und 20.
Gesetzliche Geschränkungen des Brauers in Bezug auf die Aufbewahrung etr. der Brau-
stofe bis zu deren Verwendung, und zwar
a) der Getreidestoffe.
Die gesetzlichen Beschränkungen des Brauers in Bezug auf die Aufbewahrung der
Braustoffe bis zu ihrer Verwendung, sowie in Bezug auf Zeit und Art der letzteren sind
je nach der Beschaffenheit dieser Braustoffe verschieden.
I. Von den im § 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten, zur Bierbereitung bestimmten