Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken: 
in welcher Gestalt (z. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert, trocken 
oder in Flüssigkeit aufgelöst 2c.) und bei welchem Abschnitte des Brauprozesses 
(ob beim Einteigen oder Sieden der Maische, beziehungsweise bei Bereitung der 
Dick= oder der Lautermaische, ob bei dem Abläutern oder Kochen der Würze und 
in letzterem Falle ob vor oder nach der Hopfenbeimischung 2c.) die Verwendung 
des betreffenden Surrogats erfolgen solle. 
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden Surro- 
gatmengen in der Generaldeklaration nicht. 
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirks-Oberkontroleur ist das eine 
Exemplar derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung der 
Räume, Gefäße 2c. bestimmten Orte in der Brauerei (Nr. 7 zu! vorstehend) zurückzu- 
geben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung eines entsprechenden Vermerks in 
Spalte 7 des Brauereiinventariums dem Belagsheft des letzteren einzuverleiben. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter dau- 
ernder Abänderungen in der Art der Surrogatverwendung eine neue Generaldeklaration 
bei der Hebestelle einreicht. Das in der Brauerei befindliche Exemplar der älteren 
Deklaration ist demnächst der Hebestelle zurückzuliefern und von dieser mit einem ent- 
sprechenden Kassationsvermerk zu versehen. 
Fc) Vorräthe an Surrogaten, welche weder zur Bierbereitung noch für Bedarf des 
eigenen Haushalts bestimmt sind, namentlich also solche Vorräthe, welche zum 
Verkauf oder zu anderen gewerblichen Zwecken dienen sollen (z. B. Stärke zur 
Syrup= oder Zuckerbereitung, Stärkezucker zur Weinbereitung u. a. m.), sind der 
Hebestelle besonders schriftlich anzumelden und in gleichzeitig anzuzeigenden, von 
der Brauerei selbst gänzlich getrennten Räumen mit Genehmigung der Steuer- 
behörde aufzubewahren (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes). 
Ob und in welcher Art ein Brauer zu verpflichten sei, über den Zu= und Abgang 
an solchen Vorräthen besonders Buch zu führen, sowie ob und unter welchen Modalitäten 
dergleichen Vorräthe unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu setzen seien, darüber hat 
das Hauptamt, vorbehaltlich des Rekurses an die Direktivbehörde, je nach den örtlichen 
und sonst obwaltenden Umständen des einzelnen Falles, insbesondere mit Rücksicht auf 
die größere oder geringere Gefahr einer heimlichen Verwendung der Vorräthe in der 
betreffenden Brauerei, Entscheidung zu treffen. 
c) der Surrogate, mit Ausnahme von Reis und Stärke. 
III. In Ansehung des Zuckers und Syrups, sowie der im Gesetze selbst nicht 
näher benannten Surrogate (§ 1 Ziffer 5 bis 7 einschließlich) treten neben den vor-
	        
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