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stehend zu II#a bis c aufgeführten als weitere gesetzliche Beschränkungen hinzu, daß die
Stoffe:
a) in der Regel nur innerhalb der Zeit von dem Beginn der Einmaischung bis zur
Beendigung des Kochens der Bierwürze verwendet (§18 Absatz 2) und
b) weder zu einem früheren Zeitpunkt als mit Beginn des in der Generaldeklaration
für die Verwendung angezeigten Abschnitts des Brauprozesses, noch in einer
größeren Menge, als nach der Brauanzeige (§16) für das betreffende Gebräue
versteuert worden, in die Braustätte eingebracht werden dürfen (§ 20 Absatz 4).
Wenn ein Brauer, gegen die Regel zu a, eine spätere Zusetzung von Surrogaten
zu dem bereits gekochten Bier (z. B. auf dem Kühlschiffe, den Stellbottichen, den Gähr-
gefäßen, Lagerfässern oder Flaschen) wünscht, so hat er das technische Bedürfniß hierfür
in der einzureichenden Generaldeklaration näher zu begründen. Dem Antrage kann von
der Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen, sowie unter Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs für den Fall eines Mißbrauchs dann entsprochen werden, wenn
durch Gutachten von Technikern oder sonst auf überzeugende Art der Nachweis erbracht
ist, daß die Zusetzung des betreffenden Surrogats innerhalb der im § 18 Absatz 2 des
Gesetzes begrenzten Abschnitte der Bierbereitung den Zweck der Verwendung vereiteln
oder doch von nachtheiliger Einwirkung auf die Güte des Fabrikats sein würde. Solchen
auf Deklaration steuernden Brauern, welchen in der vorerwähnten Weise gestattet wird,
Zucker, Syrup oder nicht besonders benannte Malzsurrogate (§ 1 Nr. 5 bis 7 des Ge-
setzes) dem bereits gekochten Bier zuzusetzen, kann von der Direktivbehörde eine besondere
Fixation der von diesen Stoffen zu entrichtenden Brausteuer nach den Grundsätzen der
Anlage 1 zu Nr. 3 bewilligt oder auch unter Anordnung geeigneter Kontrole nachgelassen
werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes auf den Lagerfässern oder Flaschen
zuzusetzende Menge von Malzsurrogaten der gedachten Art im Ganzen voraus zu de-
klariren.
Unter „Braustätten“ im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen Räume eines
Brauereigrundstücks zu verstehen, in welchen das Einteigen und Kochen der Meaische, das
Abläutern, Kochen und Kühlen der Würze, sowie die Abgährung des Bieres erfolgt.
d) der Zuckerstoffe.
IV. Endlich hat der Brauer, jedoch nur unter Ansehung der in Nr. 5 und 6 im
§ 1 des Gesetzes genannten Zuckerstoffe, noch die Verpflichtungen:
a) zur Aufbewahrung dieser Stoffe in von der Braustätte gänzlich getrennten Räumen
(§ 13 Absatz 2),
b) zu einer besonderen, der Kontrole der Steuerbehörde unterliegenden Buchführung
(§ 14 Ziffer 1 und 3),
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