Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Betriebsanmeldung ein Steuerbuch nach dem anliegenden Muster C, bestehend aus einem 
Titelbogen und der dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl von Einlagebogen, 
unentgeltlich zur Benutzung für seine im Laufe des betreffenden Kalenderquartals abzu- 
gebenden Brauanzeigen. 
Zu den einzelnen Brauanzeigen dienen die Spalten 1 bis einschließlich 11, welche 
der Brauer selbst oder ein Vertreter unter seiner Verantwortlichkeit auszufüllen hat. 
Dabei ist die zu versteuernde Menge nach ihrem Nettogewicht in ganzen und halben 
Kilogrammen zu deklariren, auch zu dem Bierzuge (Spalte 10) diejenige Flüssigkeit nicht 
zu rechnen, welche ohne erneuerten Zusatz von steuerpflichtigen Braustoffen, durch bloßes 
Aufgießen von kaltem oder heißem Wasser nach dem Ablassen der Bierwürze auf die be- 
reits ausgezogenen Treber gewonnen und welche auf den Pfannen nicht gekocht, sondern 
als Nachbier (Kofent rc.) verbraucht wird. 
Soll der Betrieb für mehrere Gebräude zugleich im Voraus angemeldet werden, so 
erfolgt die Anzeige für jede spätere Einmaischung auf einer besonderen Zeile und von 
der früheren so weit getrennt, daß für die gegenüber in den Spalten 15 bis 20 ein- 
zutragenden Revisionsvermerke der Beamten entsprechender Raum im Buche bleibt. 
Die Hebestelle, welcher das Steuerbuch mit jeder Brauanzeige vorzulegen ist, quittirt 
in den Spalten 12 bis 14 über den Betrag der von ihr berechneten und erhobenen 
Steuer und giebt das Buch dem Anmeldenden zurück. 
Abänderungen des einmal angemeldeten Betriebs, soweit sie nach § 17 des Gesetzes 
zulässig sind, müssen besonders schriftlich oder mündlich angezeigt werden, und zwar gleich- 
falls mit Vorlegung des Steuerbuchs, in welchem die abgeänderte Meldung von der 
Hebestelle berichtigt wird. 
Während der übrigen Zeit ist das Steuerbuch an einem geeigneten, vor Beschädigung 
sichernden, den Revisionsbeamten zugänglichen Orte (etwa einem Schränkchen oder Kästchen) 
in der Brauerei aufzubewahren, am Schlusse des Quartals aber gegen Empfang eines 
neuen Buches der Hebestelle zurückzureichen, es sei denn, daß im Laufe eines ganzen 
Kalenderquartals Einmaischungen für die betreffende Brauerei überhaupt nicht angemeldet 
sein sollten, in welchem Falle dasselbe Steuerbuch auch für das folgende Vierteljahr 
beizubehalten ist. 
II. Jede Hebestelle hat in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Anmeldungs-Register 
M. zhach dem beiliegenden Muster H zu führen, in welches alle Brauanzeigen sogleich beim 
6 Eingang nach den Angaben des Steuerbuches in den Spalten 1 bis 12, sowie 15, 17 
und 18 einzutragen sind. 
G. ) 
  
*) ist hinter Muster D auf Seite 459 bis 461 abgedruckt. 
*.) siehe hinter Muster E auf Seite 464 und 465.
	        
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