Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Wird die Steuer bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Einmaischungen nicht für 
alle im Voraus, sondern für jede besonders vor deren Eintritt entrichtet, so bleiben die 
Spalten 17 und 18 in Bezug auf die betreffende Eintragung vorerst offen und werden 
später bei erfolgender Steuerzahlung nachträglich ausgefüllt. 
Erfolgt in den gesetzlich zulässigen Fällen eine Aenderung der Brauanzeige, so wird 
die abgeänderte Meldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung auf die 
spätere in Spalte 19 hingewiesen. 
Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungs-Registers im Steuerbüreau 
die mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen 
Brauanzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben sich 
über die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namens in Spalte 16 
daselbst auszuweisen. 
Nach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Steuerbücher dem 
Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen. 
III. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brausteuer- 
Heberegister nach dem beifolgenden Muster J geführt, in welches nach der Zeitfolge der 
Einzahlung alle für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden Brausteuern in der 
Art zu vereinnahmen sind, daß darin die Beträge, welche 
a) auf Grund der gewöhnlichen Brauanzeigen (§ 16 des Gesetzes), 
b) in Gemäßheit abgeschlossener Fixationsverträge (§ 4 daselbst), 
Jc) im Wege der Vermahlungssteuer (§ 22 Ziffer II daselbst), 
4) außerordentlich 
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden Vor-Registern von ein- 
ander getrennt nachgewiesen werden. In Bezug auf die Erhebung und Buchung der 
Brausteuer in den mahlsteuerpflichtigen Städten (§ 22 Ziffer I des Gesetzes) bewendet 
es bei den bestehenden Vorschriften. 
Sowohl das Hebe-Register, als auch die nach den Mustern F, 6 und H zu führen- 
den Bücher und Register werden vor der Ausantwortung an diejenigen, welche sie zu 
führen haben, mit einer Schnur durchzogen, welche von einem mit der Führung eines 
Dienstsiegels betrauten Oberbeamten anzusiegeln, und wobei die Blätterzahl, sowie die 
geschehene Ansiegelung zu bescheinigen ist. 
12. Zu § 19. 
Ueber die Frage, ob und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetzlichen 
Einmaischungsstunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Hauptämter 
nach eingehender Prüfung der obwaltenden Umstände Entscheidung zu treffen.
	        
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