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13. Zu den §§ 20, 21, 23 und 24.
Bei der Kontrolirung der unter Einzelversteuerung stehenden Brauereien haben die
Beamten hauptsächlich darüber zu wachen, daß innerhalb der Brauereiräume steuer-
pflichtige Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten, beziehungsweise in den gesetzlich
zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen und Stunden
eingemaischt, hierbei keine andere Gattung und keine größere Menge an Braustoffen, als
versteuert worden, verwendet und daß keine größere, als die angezeigte Biermenge, ge-
zogen werde. Zur Erreichung dieses Zweckes sind die mit Beaufsichtigung der Brau-
einmaischungen beauftragten Beamten zu verpflichten, sich — insoweit nicht im einzelnen
Falle andere gleich wichtige und unaufschiebbare Dienstleistungen entgegenstehen —.
pünktlich zur angezeigten Stunde des Einmaischens in der betreffenden Brauerei einzu-
finden, daselbst nach vorgängiger Revision der Betriebsräume das am angezeigten Orte
bereit gehaltene Braumaterial in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu lassen
und dem weiteren Brauverfahren unter sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten
Personen möglichst so lange unausgesetzt beizuwohnen, bis eine Zumaischung mit Vortheil
nicht mehr ausführbar ist.
Das Ergebniß der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach Beendigung der-
selben, die Art und Zeitdauer der weiteren Betriebsüberwachung aber erst unmittelbar
vor dem jedesmaligen Verlassen der Brauerei in die hierfür bestimmten Spalten des
Steuerbuchs (Ziffer 11 Nr. 1 vorstehend) gewissenhaft und in möglichst kurzen Worten
mit Namensunterschrift einzutragen. Ueberschießende Bruchtheile eines halben Kilogramms
bleiben bei der Verwiegung außer Betracht.
Für ein bei der amtlichen Verwiegung gegen die versteuerte Menge sich ergebendes
Mindergewicht findet ein Steuererlaß nicht statt. Ergiebt sich dagegen ein den Steuer-
werth von 5 Pfennig erreichendes oder übersteigendes Mehr gewicht (8 3 des Gesetzes),
so ist letzteres bei der nächstfolgenden Brauanzeige, sofern aber eine solche im laufenden
Vierteljahr nicht mehr abgegeben werden sollte, spätestens am Schlusse desselben bei Rück-
sendung des Steuerbuchs an die Hebestelle nachzuversteuern.
Uebersteigt das Mehrgewicht an Schrotvorräthen 10 Prozent der gesetzlich zulässigen
Menge, oder finden sich Malzschrot oder Braustoffe der im § 1 unter Nr. 2 bis ein-
schließlich 4 des Gesetzes genannten Art an einem anderen, als dem deklarirten Orte vor,
oder ergiebt sich endlich in Bezug auf andere Surrogatstoffe, als die vorerwähnten, der
Thatbestand des § 29 Ziffer 2 des Gesetzes, so sind dergleichen Vorräthe und Stoffe
vorläufig in Beschlag zu nehmen und erst dann freizugeben, nachdem vorher von dem
Beamten, unter Zuziehung des Brauereibesitzers oder eines Stellvertreters desselben und
mindestens eines glaubhaften Zeugen, der Thatbestand, soweit zur Einleitung der Unter-