Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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suchung erforderlich, festgestellt und eine von den Anwesenden zu unterschreibende Ver— 
handlung darüber aufgenommen worden ist. 
Haben mehrere, der Kontrole desselben Beamten unterstellte Brauereien den Betrieb 
für dieselbe Zeit angemeldet, so wird es in der Regel vorzuziehen sein, in einer dieser 
Brauereien das Verfahren vollständig zu beaufsichtigen, statt dieselbe nach geschehener 
Verwiegung der Braustoffe zu verlassen und den Verwiegungen auch in der anderen bei— 
zuwohnen. 
In denjenigen Brauereien, deren Einmaischungen gar nicht oder doch nicht aus— 
reichend haben überwacht werden können, ist in der Regel rechtzeitig die Revision des Bier— 
zuges auf den zu diesem Zweck vermessenen Gefäßen (Nr. 8 Ziffer 2 vorstehend) vorzu— 
nehmen und das Ergebniß in das Steuerbuch einzutragen. Bei Ermittelungen des Bier— 
zuges auf dem Kühlschiffe sind für das auf demselben stattfindende Verdampfen, sofern 
die Revision unmittelbar nach dem Ablassen der Würze auf das Kühlschiff erfolgt, 
10 Prozent in Abzug zu bringen. Wird in Folge einer Abweichung um mehr als 
10 Prozent gegen die deklarirte Menge ein prozessualisches Einschreiten erforderlich, so 
ist zur Verhütung von Verdunkelungen des Thatbestandes die Stelle des Gefäßes, bis zu 
welcher das Bier gestanden hat, äußerlich durch amtliche Besiegelung zu bezeichnen. 
Auch außerhalb der Zeit eines angemeldeten Betriebes sind die Brauereien sowohl 
durch den Oberinspektor und Bezirks-Oberkontroleur, als auch durch die Steueraufseher 
zu verschiedenen Tageszeiten unerwarteten Revisionen zu unterwerfen. Wird in solchen 
Fällen Brauschrot am deklarirten Orte vorgefunden, so hat der Beamte von der vor— 
gefundenen Menge zur Vergleichung mit den Angaben der nächsten Brauanzeige Notiz 
zu nehmen. 
In Brauereien, welche neben dem Getreide auch Surrogate verarbeiten, ist durch 
umsichtige Handhabung des Revisionsdienstes darüber zu wachen, daß die Zumaischung 
solcher Stoffe nur nach Maßgabe der abgegebenen Generaldeklaration und nur in der 
jedesmal versteuerten Menge erfolge, und daß die oben unter Nr. 9 Ziffer III und IV 
dieser Bestimmungen zusammengestellten gesetzlichen Vorschriften genau befolgt werden. 
Kommen Brauer, welche keine Surrogatdeklaration abgegeben haben, nach den 
anderweit hierüber angestellten Beobachtungen, wie z. B. nach den über Bezüge solcher 
Braustoffe von auswärts erhaltenen Nachrichten in den begründeten Verdacht heimlicher 
Verwendung von Surrogaten, so sind ihre Brauereien in allen Theilen, insbesondere 
auch innerhalb der Gährungs= oder Lagerräume, einer geschärften Kontrole zu unterwerfen, 
je nach Umständen auch Haussuchungen nach Vorräthen an solchen Stoffen in Gemäßheit 
des § 24 des Gesetzes anzuordnen. 
1888. 64
	        
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