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Anlage 1
zu Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen.
Grundsätze
für die
Firation der Brausteuer (8 4 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1872).
I. Allgemeine Vorschriften.
1. Da bei der Fixation von dem Brauer mittelst der Abfindungssumme thunlichst
derselbe Steuerbetrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelversteuerung für die
wirklich verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde, so ist der voraus-
sichtliche Verbrauch an letzteren für die Bemessung der Abfindungssumme der eutscheidende
Maßstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern es sich nicht um neu errichtete
Brauereien handelt, auf den bisherigen Verbrauch zurückzugehen, wie er aus den Ergeb-
nissen der Einzelversteuerung, beziehungsweise der früheren Fixationen erhellt. Daneben
sind alle den künftigen Umfang des Betriebs beeinflussende Umstände in sorgfältige Er-
wägung zu ziehen.
In der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt der
Steueraufkünfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ausnahmen sind
nur auf Grund besonderer; die Abminderung rechtfertigender Thatsachen zulässig. An-
dererseits genügt jener Durchschnitt beispielsweise nicht bei Brauereien, deren Betrieb im
Wachsen ist.
Bei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzten
Brauereien müssen vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärungen des
Brauers Anhalt geben. Nach dem ersten, beziehungsweise dem zweiten Jahre kommen
die bis dahin gezahlten Steuerbeträge hinzu.
2. Die Fixation findet der Regel nach in der Art statt, daß für die Fixationsperiode
der Steuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich festgesetzt wird. Ausnahmsweise
jedoch kann sich, namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammtbetrags der Steuer
an ausreichend sicheren Anhaltspunkten fehlt, die Fixation auf Festsetzung des zum Min-
desten zu entrichtenden Steuerbetrags neben der Verabredung eventueller Erhöhung des-