Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8. Wechselt die Person des Besitzers einer fixirten Brauerei (z. B. durch Erbgang, 
Veräußerung, Verpachtung 2c.) oder erwirbt der Fixat den Besitz noch einer anderen 
Brauerei (vergl. Nr. 10), so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen Anzeige zu 
machen. Ohne Besitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Anderen zur Benutzung 
nur mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung der einzelnen be- 
treffenden Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung 
von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. 
Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, der Bezug von 
Bier aus anderen Brauereien, sowie die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer 
nur unter Zustimmung des Hauptamts (beziehungsweise der Hauptämter) gestattet. 
9. Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung (Nr. 2) 
firirt sind, haben die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und sobald 
sie aus dem Fixationsverhältniß ohne Nachversteuerung zur Einzelversteuerung oder zur 
Vermahlungssteuer übergehen, unaufgefordert vollständig anzuzeigen und sich demnächst 
einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf dem 
Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist. 
Findet sich zur Zeit des Uebergangs von dem Firxationsverhältniß ohne Nach- 
versteuerung zur Einzelversteuerung oder zur Vermahlungssteuer mehr Bier oder Würze 
vor, als in die Fixation übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von 
dem Hauptamt nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den 
Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet werden; 
hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberücksichtigt bleiben. 
10. Das Recht, den Fixationsvertrag vor dessen Ablauf aufzuheben, steht zu: 
a) beiden Theilen im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über die 
Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erbgang, 
Veräußerung, Verpachtung 2c.); 
b) der Steuerverwaltung bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; bei 
Uebertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, 
welche in Bezug auf die Brauerei von dem Fixaten oder einer Person, für 
welche er nach § 38 des Gesetzes haftet, begangen sind; bei Veränderungen in 
Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche Vergrößerung des 
Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer anderen Brauerei durch den 
Fixaten; im Falle des Konkurses des Fixaten; 
Zc) dem Fixaten, wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei Monate 
dauernden Betriebseinstellung genöthigt wird; 
d) den Erben des Fixaten, wenn letzterer im Laufe der Fixationsperiode versterben 
sollte.
	        
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