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Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr
beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte (§ 8) geführt worden ist.
Die Vergütung beträgt 1. für den Hektoliter und wird nur für je volle fünf
Liter berechnet, so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen Sendung außer
Ansatz bleiben.
83.
Der Anspruch auf Steuervergütung darf nur zuverlässigen, in steuerlicher Beziehung
unbescholtenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben von ihnen
selbst gebrautes Bier der im § 1 bezeichneten Art ausführen und nach der Anweisung
des Hauptamts Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und
deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des Absatzes sich ergiebt. Diese
Bücher müssen den Steuerbeamten vom Oberkontroleur (einschließlich) aufwärts auf
Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
84.
Brauer, welche die Steuervergütung in Anspruch nehmen, haben sich dieserhalb an
das Hauptamt, in dessen Bezirk die betreffende Brauerei belegen ist, zu wenden. Dasselbe
prüft die Betriebsverhältnisse der Brauerei und berichtet darüber an die Direktivbehörde,
welche, falls sich keine Bedenken gegen die Gewährung des Antrages ergeben, dem Brauer,
nachdem derselbe die in den §§ 1 und 3 angegebenen Bedingungen protokollarisch über-
nommen hat, einen Zusageschein nach dem unter 4 beigefügten Muster ertheilt. Die
Gültigkeit dieses Zusagescheins kann für den Zeitraum eines oder auch mehrerer hinter-
einander folgender Kalenderjahre bestimmt werden, die Zurücknahme jedoch jederzeit vor
Ablauf der darin bezeichneten Gültigkeitsfrist erfolgen, wenn eine der gestellten Beding-
ungen nicht erfüllt wird.
Ueber die Ausfertigung der Zusagescheine ist bei der Direktivbehörde ein Register zu
führen.
85.
Zur Ertheilung der zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung erforder—
lichen Ausgangsbescheinigung (§ 1) sind die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter befugt,
welche an der Grenze gegen Länder, die nicht zum deutschen Zollgebiet gehören, oder an
den Binnengrenzen gegen die nicht der Brausteuergemeinschaft angehörigen Bundesstaaten
gelegen, oder beim Eisenbahn= oder Schiffsverkehr im Innern zur Ausgangsabfertigung
ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Vorabfertigung (6§#
4—
vorzunehmen.