Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr 
beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte (§ 8) geführt worden ist. 
Die Vergütung beträgt 1. für den Hektoliter und wird nur für je volle fünf 
Liter berechnet, so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen Sendung außer 
Ansatz bleiben. 
83. 
Der Anspruch auf Steuervergütung darf nur zuverlässigen, in steuerlicher Beziehung 
unbescholtenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben von ihnen 
selbst gebrautes Bier der im § 1 bezeichneten Art ausführen und nach der Anweisung 
des Hauptamts Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwendeten Stoffe und 
deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des Absatzes sich ergiebt. Diese 
Bücher müssen den Steuerbeamten vom Oberkontroleur (einschließlich) aufwärts auf 
Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden. 
84. 
Brauer, welche die Steuervergütung in Anspruch nehmen, haben sich dieserhalb an 
das Hauptamt, in dessen Bezirk die betreffende Brauerei belegen ist, zu wenden. Dasselbe 
prüft die Betriebsverhältnisse der Brauerei und berichtet darüber an die Direktivbehörde, 
welche, falls sich keine Bedenken gegen die Gewährung des Antrages ergeben, dem Brauer, 
nachdem derselbe die in den §§ 1 und 3 angegebenen Bedingungen protokollarisch über- 
nommen hat, einen Zusageschein nach dem unter 4 beigefügten Muster ertheilt. Die 
Gültigkeit dieses Zusagescheins kann für den Zeitraum eines oder auch mehrerer hinter- 
einander folgender Kalenderjahre bestimmt werden, die Zurücknahme jedoch jederzeit vor 
Ablauf der darin bezeichneten Gültigkeitsfrist erfolgen, wenn eine der gestellten Beding- 
ungen nicht erfüllt wird. 
Ueber die Ausfertigung der Zusagescheine ist bei der Direktivbehörde ein Register zu 
führen. 
85. 
Zur Ertheilung der zur Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung erforder— 
lichen Ausgangsbescheinigung (§ 1) sind die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter befugt, 
welche an der Grenze gegen Länder, die nicht zum deutschen Zollgebiet gehören, oder an 
den Binnengrenzen gegen die nicht der Brausteuergemeinschaft angehörigen Bundesstaaten 
gelegen, oder beim Eisenbahn= oder Schiffsverkehr im Innern zur Ausgangsabfertigung 
ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemter befugt, die Vorabfertigung (6§# 
4— 
vorzunehmen.
	        
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