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Biermenge, von welcher die Uebergangsabgabe entrichtet worden ist, falls aber
dieses Quantum größer ist, als das angemeldete, nur das letztere zu Grunde
gelegt.
*11.
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (§§ 7 bis 9), haben
über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungs-Register nach dem anliegenden Muster kb-
zu führen.
Da der Ausgang häufig auch von anderen als den Abfertigungsstellen zu bescheinigen
ist, so muß außerdem ein besonderes Ausgangs-Register nach dem anliegenden Muster F
geführt werden. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so werden beide Register
neben einander geführt.
812.
Von dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die Ver—
sendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahres mittelst
einer der Direktivbehörde einzureichenden und sämmtliche im Laufe des Vierteljahres
eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach dem beiliegenden
Muster G in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn die Vermessung (8 7)
eine größere als die angemeldete Litermenge ergeben hat, doch nur letztere für die Höhe
der Steuervergütung maßgebend.
13.
Die Direktivbehörden stellen die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und ertheilen
hierüber Zahlungsanweisung an die Hauptämter unter Zufertigung eines Exemplars der
geprüften und bescheinigten Liquidationsnachweisung (Muster G) zum Rechnungsbelage.
Innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Anweisung an gerechnet, können die angewiesenen
Beträge auf zu entrichtende Brausteuer angerechnet oder baar erhoben werden.
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