Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Zusageschein ## 3 
auf 
WBrausteuer-VTergutung 
für das Jahr 1866. 
Nach § 6 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 und den dazu vom 
Bundesrath erlassenen Vorschriften wird dem Brauereibesitzer Wenss zu Berlin auf den Antrag vom 
27. Dezember 1885 unter Hinweis auf seine protokollarische Verpflichtung vom 31. Dezember 1885 für 
das Jahr 1886 die Zusage ertheilt, daß ihm für das gemäß seiner erwähnten Verpflichtung gebrante Bier, 
wenn dasselbe in geaichten Fässern oder in Flaschen von gleichmäßiger Größe und bei jeder einzelnen Sendung 
in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen aus dem 
Geltungsbereich des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Mai 1872 ausgeführt worden ist, eine Steuervergütung 
von 1 für je 100 Liter nach erfolgter vierteljährlicher Liquidation des Hauptamts für inländische 
Gegenstände zu Berlin gewährt werden soll. 
Bei Nichterfüllung einer der von dem WWeess übernommenen Verpflichtungen kann vorstehende Zu- 
sage von der unterzeichneten Behörde jederzeit zurückgenommen werden. 
Berlin, den Zten Januar 1836. 
Stempel.) eTrg)l.) 
Unterschritt.)
	        
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