Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 489 — 
Anmelde-Register Nr. 4. 
Anmeldung 
über 
Ausfuhr von Bier in Fässern. 
Der unterzeichnete Weiss als Besitzer der zu Berien belegenen Brauerei meldet hiermit dem Haupt- 
Steen-Amt für inlũndische Gegenstände zu Berlin, daß er beabsichtigt, das nach Gebindezahl und Menge 
nachstehend näher angegebene Bier innerhalb der nächsten drei Tage dem Haupt-Steuer-Amt f/ür qus- 
ländische Gegenstände zu Berlin zur Abfertigung zu gestellen und demnächst über das Haupt-Zoll-Amt 
zu Hamburg an den H. Schulte zu Hamburg in Hamburg (SLand) auszuführen. Der Unterzeichnete trägt 
darauf an, ihm nach erfolgter Ausfuhr des Bieres auf Grund der diesfälligen Bescheinigungen die zugesagte 
Steuervergütung zu gewähren und versichert zu dem Ende, daß das unten angemeldete Bier in seiner 
Brauerei gebraut und zu jedem Hektoliter desselben mindestens eine dem Steuerwerth von 1.4 entsprechende 
Menge an Branstoffen verwender ist.
	        
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