Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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82. 
In der Regel darf nur solchen Brauern die im 8 1 erwähnte Vergünstigung zu— 
gestanden werden, welche in ihrer Brauerei selbst, oder doch in räumlicher Verbindung 
mit letzterer eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen aufgestellt haben und ausschließlich 
dazu benutzen, um darauf die zur Verwendung in der betreffenden Brauerei bestimmten 
Braustoffe (8 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) vermahlen zu lassen. 
Ausnahmsweise können jedoch mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde 
auch solche in demselben Orte ihr Gewerbe treibende Brauer, welche eine lediglich dem 
Zweck der Vermahlung ihrer Braustoffe dienende, an ihrem Wohnorte belegene Mühle 
gemeinschaftlich entweder besitzen („Genossenschaftsmühlen“) oder doch auf Grund be- 
sonderen Uebereinkommens mit dem Eigenthümer dauernd benutzen, zur Vermahlungs- 
steuer zugelassen werden, sofern nach den örtlichen Verhältnissen die Benutzung anderer 
Mühlen zur Vermahlung von Braustoffen oder die heimliche Einbringung solcher bereits 
vermahlenen Stoffe von auswärts durch geeignete Kontrolen ohne Mehraufwand von 
Verwaltungskosten zu verhüten ist. 
§ 3. 
Die zur Vermahlung der Braustoffe dienenden Mühlenwerke müssen mit dem Fuß- 
boden in feste Verbindung gebracht, der Rumpf des Mahlgangs muß gefalzt, völlig 
sichernd verschließbar und in der Regel so groß sein, daß er diejenige Menge mit einmal 
faßt, welche den Bedarf für die Einmaischungen eines Tages, oder doch — wo mehrmals 
des Tages gebraut wird — den Bedarf zu einer Einmaischung bildet. Im Uebrigen 
muß die Mühle in allen Theilen so eingerichtet sein, daß ohne Anwendung erkennbarer 
Gewalt eine Oeffnung des Rumpfs oder die Gewinnung sonstiger Zugänge zur Mühle 
zum Zweck heimlicher Bereitung von Braustoffen nicht ausführbar ist. 
Dem Antrage auf Zulassung zur Vermahlungssteuer ist eine Beschreibung der inneren 
Einrichtung der Mühle und der mit letzterer im Zusammenhange stehenden Räume nebst 
einer linearischen Zeichnung in zwei Exemplaren beizufügen, deren Richtigkeit der Bezirks- 
Oberkontroleur zu prüfen und zu bescheinigen hat. Findet der Antrag demnächst Ge- 
nehmigung, so ist das eine Exemplar bei der Hebestelle aufzubewahren, das andere an 
einem geeigneten Ort in dem Mühlenraume anzuheften. 
Jede später beabsichtigte Aenderung in der Einrichtung der Mühle bedarf der in 
gleicher Weise vorher einzuholenden Genehmigung der Direktivbehörde. 
84. 
Mit Eintritt der Vermahlungssteuer sind die Mühlenöffnungen und, soweit es nach 
dem Ermessen des Bezirks-Oberkontroleurs für erforderlich gehalten wird, auch die Mahl-
	        
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