Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ersten Einmaischungsaktes die fortlaufende Nummer der Gebräude, Tag und Stunde der 
Einmaischung, die Menge der für letztere zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und 
halben Kilogrammen, sowie nach Beendigung des Brauaktes die Menge des daraus 
gezogenen Bieres nach ganzen und halben Hektolitern unter Angabe der Gefäße, auf 
welche letzteres gebracht ist, genau und vollständig einzutragen ist. 
Den Aufsichtsbeamten ist dieses Register auf Verlangen bei ihrer Brauereirevision 
zur Einsicht vorzulegen; dieselben sind berechtigt, das zur Einmaischung bereit gehaltene 
Material einer Nachverwiegung zu unterwerfen und den weiteren Brauakt sowie den 
Bierzug zu kontroliren. 
813. 
Der Brauer, welcher die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichtet, darf: 
1. die zur Verwendung in seiner Brauerei bestimmten Stoffe auf keinen anderen, als 
den hierzu deklarirten und genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen; 
2. in seine Wohnungs-, Mühlen= oder Brauereiräume keine bereits anderweit ver- 
mahlene (geschrotete) Braustoffe aufnehmen; 
3. keine anderen zum Vermahlen von Braustoffen geeigneten Mühlenwerke innerhalb 
der Grenzen des Brauereigrundstücks halten oder zulassen, 
es sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Hauptamt 
vorher schriftlich eingeholt sein sollte. 
Die Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur ausnahmsweise auf den 
Nachweis eines dringenden Bedürfnisses unter den nach Bewandniß des einzelnen Falles 
alsdann besonders anzuordnenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs 
zu ertheilen. 
Wenn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so soll 
ihn, abgesehen von der nach § 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten Defraudations- 
strafe, auf Grund des § 35 Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst eine Ordnungs- 
strafe von 300 A treffen, welche im Wiederholungsfalle bis auf 600.4 erhöht 
werden kann. 
8 14. 
Der Brauer, welchem die Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer zu- 
gestanden worden, hat sich den vorstehend in den 8§ 1 bis 13 gestellten allgemeinen sowie 
den ihm etwa besonders vorzuschreibenden Bedingungen protokollarisch zu unterwerfen; 
auch bleibt der Direktiobehörde überlassen, unter Berücksichtigung der durch die Oertlich- 
keit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein den Brauer 
verpflichtendes Spezialregulativ zu erlassen, von welchem ein Exemplar in der Brauerei 
auszulegen ist.
	        
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