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Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Letzterer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheblicher oder wieder-
holter Verletzungen der ihm auferlegten Verpflichtungen schuldig macht.
15.
Sofern nach § 2 Absatz 2 mehreren Brauern die gemeinschaftliche Benutzung der-
selben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den §§ 3, 4, 6, 7 und 9
auf die Genossenschaftsmühle gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Genossenschafter
den Bestimmungen der §§ 1, 5, 8 und 10 bis 14, jedoch mit der Maßgabe zu unter-
werfen, daß
1. die Anforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (8 1 Ziffer 3)
nicht an den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu stellen;
2. in der Vermahlungsanzeige (§ 5) noch die Anzahl der Säcke, in welchen, und die
Stunde, zu welcher die Braustoffe nach und von der Mühle geschafft werden
sollen, sowie die Art des Transports anzugeben ist;
3. der Transport des Mahlguts nach und von der Mühle nur in den Stunden von
Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr erfolgen darf;
4. der Mahlerlaubnißschein (§ 5) dem Transport zum Ausweise beizufügen und erst
nach Aufnahme des fertigen Gemahls in die betreffenden Brauereiräume der
Hebestelle zurückzugeben (§ 8);
5. das Mühlenregister (§ 9) für jeden Genossenschafter in einem besonderen Konto zu
führen und
6. für die in der Mühle zu beobachtenden Verpflichtungen von den Brauern ein der
Steuerverwaltung gegenüber zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter
zu bestellen ist.
1888. 72