Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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86. 
In den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerkslokalitäten und zugehörigen 
Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf Salz irgend 
welcher Art nicht in größeren Mengen als 5 kg auf den Kopf der Bewohner aufbewahrt 
werden. 
87. 
Die Dienststunden der Salzsteuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf den Salz- 
werksbetrieb für jedes Salzwerk von der Direktivbehörde besonders festzustellen. 
88. 
Die im § 9 des Gesetzes gedachte Anmeldung der Entnahme von Salz aus den 
Magazinen muß enthalten: 
1. die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung; 
2. die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kolli, desgleichen das Einzelgewicht der letz- 
teren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist; 
. den Namen des Transportanten; 
l#tden Bestimmungsort und den Namen des Empfängers; 
. die begehrte Abfertigungsweise; 
. etwaige sonstige Anträge. 
Es ist zu dieser Anmeldung das unter 1 anliegende Muster zu verwenden; für 
Salzabfälle (§§ 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung. 
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede= oder 
Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln be- 
sondere Bestimmung vorbehalten. 
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89. 
Der Hausbedarf der Salzwerksbesitzer, Beamten und Arbeiter an Salz darf nur in 
längeren mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten auf besondere schriftliche Anmeldung 
nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden. 
10. 
Das zu entnehmende Salz wird in Gemäßheit der Anträge des Salzwerksbesitzers 
im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter An- 
schreibung auf Steuerkredit, sowie im Falle der Versendung denaturirten Salzes in den 
freien Verkehr gesetzt und für jeden Transport ein Versendungsschein nach dem anliegen- 
den Muster 2 ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Abfuhr des Salzes von dem 
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