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Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren
zevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Produzent von der
Verpflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden.
Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde ein Kredit
on drei Monaten denjenigen Produzenten und Salzhändlern gewährt werden, welche an
Salzabgabe jährlich mindestens 3000 / entrichten. Auch bleibt dem Ermessen dieser
Zehörde überlassen, die Einzahlung der Abgabe bei einer anderen Kasse zu gestatten oder
mzuordnen.
Von der Kontrolgebühr (§ 20 Absatz 3 des Gesetzes) sind außer den Natronsulphat-
mnd Sodafabrikanten auch die Glasfabrikanten befreit.
8 13.
Salzabfälle (8 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen
Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustand befinden, in
velchem sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen un—
senießbar sind.
8 14.
Die steuerfreie Niederlegung von Salz darf in zur Aufnahme von Salz bestimmten
ffentlichen Niederlagen (öffentlichen Salzniederlagen) oder in von der Direktivbehörde ge-
lehmigten Privatsalzlagern (Transit= oder Kreditlagern) erfolgen.
In öffentlichen Salzniederlagen und Transitlagern darf, abgesehen von Steinsalz in
Stücken, in der Regel nur Salz in verpacktem Zustande zur Lagerung zugelassen werden;
ruf dieselben finden die Bestimmungen des Niederlage-Regulativs und des Privatlager-
Regulativs nebst den dieselben abändernden oder ergänzenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Wenn das zu lagernde Salz im Inlande unter steuerlicher Aufsicht in Säcken von
ür jeden Begleitscheinposten gleicher Größe verpackt ist, so unterbleibt die Verwiegung
desselben bei der Aufnahme in Niederlagen; hinsichtlich des dergestalt abgefertigten Salzes
hat das Begleitscheingewicht bei der Abgabenerhebung sowie bei der später etwa erfolgen-
den Ausfuhr zur Grundlage zu dienen, im letzteren Falle ist mithin die Frage, wie eine
beim Ausgang ermittelte Gewichtsdifferenz zu erledigen sei, ebenso zu behandeln, als
wenn das Salz zur unmittelbaren Ausfuhr ohne zuvorige Lagerung in einer Niederlage
abgefertigt wäre. Bei der Ausfuhr dergleichen verpackten Salzes ist, wenn die Säcke
und deren Verschluß unverletzt sind, die Revision in der Regel auf Zählung oder probe-
weise Verwiegung zu beschränken.
Kreditlager dürfen von der Direktivbehörde zur Niederlegung verpackten Salzes
Salzhändlern an Orten, für welche ein Bedürfniß anzuerkennen ist und an denen sich