Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Privatpersonen zu Bädern in angemessenen Mengen ohne ärztliche Bescheinigung 
und an die mit Berechtigungsschein versehenen Händler ohne Kontrole verabfolgt 
werden, sofern dieselbe steueramtlich in der That als Mutterlauge, d. h. als die 
beim Salzsieden als Rest in der Siedepfanne verbleibende Flüssigkeit, welcher 
der Salzgehalt der Soole bereits zum größten Theil entzogen ist, erkannt wird. 
5. Von Soole oder Mutterlauge, welche zu anderen Zwecken verabfolgt wird, ist die 
Abgabe nach dem Gewicht zu erheben. 
6. Bei der Festsetzung der nach dem Gewicht zu bemessenden Steuer für Soole und 
Mutterlauge ist auf den Salzgehalt der Soole keine Rücksicht zu nehmen. 
§ 16. 
Die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Staats-Salzwerken wird 
on der obersten Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der hierüber bestehenden Grund- 
ätze geregelt. 
Bezüglich der Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen wird 
luf die dieserhalb erlassene Anweisung (Anlage 1) verwiesen. Es bleibt jeder Regierung 
orbehalten, die in dieser Anweisung vorgeschriebenen Muster zu Registern den besonderen 
Bedürfnissen entsprechend abzuändern. 
Hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, wird 
wie Ausführung des Gesetzes für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung geordnet. 
B. Ausländisches Salz. 
* 17. 
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für zoll- 
foaflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen. Indessen finden auf die 
efentlichen Salzniederlagen und die Transitlager von ausländischem Salz auch die im 
5* 14 Absatz 2 gegebenen besonderen Bestimmungen, sowie auf die Kreditlager von aus- 
ländischem Salz nicht die Bestimmungen des Privatlager-Regulativs, sondern die oben 
im § 14 Absatz 4 gegebenen Bestimmungen Anwendung (§ 25 Absatz 1 des Privat- 
lager-Regulativs). 
III. Befreiungen von der Salzabgabe. 
818. 
Die Bereitung und der Absatz von sogenanntem Badesalz, welches zum menschlichen 
Genuß unbrauchbar ist, bleibt unter folgender Kontrole abgabefrei: 
1. Der Fabrikant darf sowohl in Ansehung des Lokals als der Geräthe, deren er sich 
zur Fabrikation des Badesalzes bedient, ohne Genehmigung der Steuerbehörde 
keine Veränderungen vornehmen.
	        
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