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Privatpersonen zu Bädern in angemessenen Mengen ohne ärztliche Bescheinigung
und an die mit Berechtigungsschein versehenen Händler ohne Kontrole verabfolgt
werden, sofern dieselbe steueramtlich in der That als Mutterlauge, d. h. als die
beim Salzsieden als Rest in der Siedepfanne verbleibende Flüssigkeit, welcher
der Salzgehalt der Soole bereits zum größten Theil entzogen ist, erkannt wird.
5. Von Soole oder Mutterlauge, welche zu anderen Zwecken verabfolgt wird, ist die
Abgabe nach dem Gewicht zu erheben.
6. Bei der Festsetzung der nach dem Gewicht zu bemessenden Steuer für Soole und
Mutterlauge ist auf den Salzgehalt der Soole keine Rücksicht zu nehmen.
§ 16.
Die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Staats-Salzwerken wird
on der obersten Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der hierüber bestehenden Grund-
ätze geregelt.
Bezüglich der Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen wird
luf die dieserhalb erlassene Anweisung (Anlage 1) verwiesen. Es bleibt jeder Regierung
orbehalten, die in dieser Anweisung vorgeschriebenen Muster zu Registern den besonderen
Bedürfnissen entsprechend abzuändern.
Hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, wird
wie Ausführung des Gesetzes für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung geordnet.
B. Ausländisches Salz.
* 17.
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für zoll-
foaflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen. Indessen finden auf die
efentlichen Salzniederlagen und die Transitlager von ausländischem Salz auch die im
5* 14 Absatz 2 gegebenen besonderen Bestimmungen, sowie auf die Kreditlager von aus-
ländischem Salz nicht die Bestimmungen des Privatlager-Regulativs, sondern die oben
im § 14 Absatz 4 gegebenen Bestimmungen Anwendung (§ 25 Absatz 1 des Privat-
lager-Regulativs).
III. Befreiungen von der Salzabgabe.
818.
Die Bereitung und der Absatz von sogenanntem Badesalz, welches zum menschlichen
Genuß unbrauchbar ist, bleibt unter folgender Kontrole abgabefrei:
1. Der Fabrikant darf sowohl in Ansehung des Lokals als der Geräthe, deren er sich
zur Fabrikation des Badesalzes bedient, ohne Genehmigung der Steuerbehörde
keine Veränderungen vornehmen.