Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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2. Er darf die gewonnenen Vorräthe dieses Salzes nur an einem ein= für allemal 
dazu mit Genehmigung der Steuerbehörde bestimmten Raum aufbewahren. 
3. Er hat über den Zu= und Abgang derselben nach näherer Anweisung der Steuer- 
behörde eine Anschreibung zu führen. 
4. Er hat den Steuerbeamten den Zutritt zu den betreffenden Gewerbsräumen bei 
Tage jederzeit, bei Nacht, wenn die Siedepfanne im Betriebe, zum Zweck der 
Revision zu gestatten. 
19. 
1. Auf Grund des § 2 des Gesetzes dürfen die in den Salzbergwerken vorkommenden 
sogenannten Abraumsalze (Carnallit, Kainit und andere mehr) von der obersten Landes- 
Finanzbehörde ohne Kontrole von der Salzabgabe freigelassen werden, wenn ihr Gehalt 
an Salz (Kochsalz) 36 Prozent ihres Gewichts nicht übersteigt und wenn sie vor der 
Entfernung vom Salzwerke derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung der etwa vor- 
handenen Salztheile auf mechanischem Wege unmöglich erscheint. 
An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des § 6 a. a. O. unter Kontrole der 
Steuer-(Zoll-) Verwaltung stehen, ist die abgabenfreie Verabfolgung von Abraumsalzen 
von dem vorbezeichneten Kochsalzgehalte auch ohne vorherige Vermahlung statthaft. 
2. Abraumsalze und andere Produkte der Salzbergwerke, welche mehr als 36, 
jedoch weniger als 75 Prozent Salz (Kochsalz) enthalten, können unter der von der 
Zolldirektivbehörde, in deren Bezirk der Empfänger wohnt, anzuordnenden Kontrole 
unmittelbar an Landwirthe und zum Bezuge steuerfreien Salzes berechtigte Gewerbe- 
treibende (unter Ausschluß der Salzhändler) ohne Denaturirung, aber nach vorheriger 
Vermahlung abgabenfrei abgelassen werden. 
3. Abraumsalze 2c. von einem Kochsalzgehalt von 75 Prozent oder mehr unter- 
liegen der Salzabgabe, sofern sie nicht nach den für die Denaturirung von Steinsalz 
erlassenen Vorschriften denaturirt werden. 
4. Die mit der Kontrole des Salzbergwerks betrauten Oberbeamten der Zoll= oder 
Steuerverwaltung haben periodisch Durchschnittsproben der ohne Denaturirung zum 
Absatz gelangenden Abraumsalze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Kochsalzgehalts 
durch chemische Untersuchung zu veranlassen, um die genaue Innehaltung der vorbezeich- 
neten Grenzen des Kochsalzgehalts zu überwachen. 
8 20. 
In Betreff der Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken 
bestimmten Salzes von der Salzabgabe wird auf die dieserhalb erlassenen besonderen 
Bestimmungen (Anlage II) verwiesen.
	        
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