Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Anlage I. 
Anweisung, 
die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen 
betreffend. 
81. 
Die nach § 4 des Gesetzes, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, in 
doppelter Ausfertigung einzureichende Nachweisung wird von einem Mitgliede des 
betreffenden Hauptzoll= oder Hauptsteueramts durch Besichtigung an Ort und Stelle einer 
Prüfung unterzogen und nach Erledigung der sich dabei ergebenden Anstände festgestellt. 
Hierauf ist das eine Exemplar, mit dem Visa des Hauptamts versehen, dem Salinen- 
besitzer zum etwaigen demnächstigen Ausweise der geschehenen Anmeldung zurückzugeben, 
das andere Exemplar verbleibt dagegen im Besitz der Steuerverwaltung. 
Hinsichtlich der ebendaselbst vorgeschriebenen Anzeigen über Veränderungen ist in 
gleicher Weise, jedoch mit der Maßgabe zu verfahren, daß die Prüfung durch den 
Bezirks-Oberkontroleur erfolgen kann. 
82. 
Die zweite Ausfertigung der von dem Salineninhaber abzugebenden Nachweisung 
der Betriebslokalitäten und Geräthe ist zum Behuf der Ueberwachung des nachgewiesenen 
Bestandes, sowie zur Nachtragung etwaiger Veränderungen bei dem Salzsteueramt 
niederzulegen. 
83. 
Die nach § 4 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen, betreffend das bezeichnete Gesetz, 
abzugebende Benachrichtigung kann mündlich und, sofern die Beförderung des Salzes 
aus den Trockenräumen in die Magazine zu bestimmten Zeiten sich wiederholt, für einen 
längeren Zeitraum im Voraus geschehen. 
84. 
Die Salzsteuerämter, soweit nicht ausnahmsweise ein Hauptamt mit den Funktionen 
des Salzsteueramts beauftragt wird, sind dem Hauptzoll- oder Hauptsteueramt, in dessen 
Bezirk sie belegen sind, sowie dem betreffenden Oberkontroleur untergeordnet. 
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