Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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85. 
Die jedem Salzsteueramt durch besondere Verfügung vorzuschreibenden Dienststunden 
sind pünktlichst abzuhalten. Auch ist Anträgen des Salineninhabers auf temporäre Aus- 
dehnung der Arbeits- und Dienststunden in Fällen zu entsprechen, wo es sich um größere 
Transporte von Salz handelt, welches auf Begleitschein abgefertigt, oder für Verkaufs- 
stellen bestimmt ist, welche mindestens 20 Kilometer vom Produktionsort entfernt liegen. 
(§ 11 der Ausführungsbestimmungen.) 
86. 
An den mit mehreren Beamten besetzten Salzsteuerämtern ist der Einnehmer für 
die gesammte Kassen- und Registerführung allein verantwortlich. Es liegt ihm die 
Leitung des ganzen Dienstes ob, und das übrige Personal ist verpflichtet, seinen Anord— 
nungen über die Form des Geschäftsganges, sowie über die Handhabung der Kontrole 
und des Abfertigungswesens Folge zu leisten. 
Derselbe ist vorzugsweise mit dem Empfang und der ordnungsmäßigen Berechnung 
der Steuer, sowie mit der Ertheilung der erforderlichen Legitimationen (Versendungs- 
scheine, Begleitscheine) beauftragt, weshalb alle Anmeldungen auch bei ihm abgegeben 
werden müssen. 
Gleichwohl hat derselbe an allen vorkommenden Kontrolegeschäften, soweit der übrige 
Dienst dies zuläßt, thätigen Antheil zu nehmen. 
Wo ein Kassengehülfe (Assistent) angestellt ist, hat dieser nach den Anweisungen 
des vorgesetzten Hauptamts vorzugsweise an der Registerführung und dem Abfertigungs- 
wesen sich zu betheiligen, außerdem aber auch sich den Kontrolegeschäften soweit als 
thunlich zu widmen. 
In Fällen der Behinderung des Steuereinnehmers ist der Kassengehülfe denselben 
zu vertreten befugt und verpflichtet, sofern nicht ein Anderes angeordnet werden sollte. 
Der Einnehmer bleibt jedoch für die Kassenführung mit verantwortlich. 
Die Aufsichtsbeamten dürfen sich mit dem Erhebungsgeschäft und der Legiti- 
mationsertheilung nur in dem Falle befassen, wenn sie mit der Abfertigung der Steuer- 
pflichtigen entweder ausdrücklich beauftragt sind, oder ihre Theilnahme an diesen Geschäften 
bei ungewöhnlichem Andrang von Steuerpflichtigen zur Förderung der raschen Expedition 
derselben erforderlich und von dem Einnehmer oder dessen Vertreter angeordnet wird. 
Dieselben sind verantwortlich für die Richtigkeit der unter ihrer Mitwirkung aus- 
geführten Salzverwiegungen, Denaturirungen und Salzentnehmungen, sowie für die An- 
legung des amtlichen Verschlusses, wo ein solcher bei den Versendungen erforderlich ist. 
Die ordnungsmäßige Ausführung dieser Amtshandlungen hat der betreffende Beamte 
dadurch zu bekunden, daß er die ausgefertigte Legitimation an zweiter Stelle mit unter-
	        
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