Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 546 
Nachweisung der Einnahme und Ausgabe an 
—..v 
  
weißen 
Ver- 
sendungs- 
scheinen. 
rothen 
Ver- 
sendungs- 
scheinen. 
Salz- 
begleit- 
scheinen 
J. 
Salz- 
begleit— 
scheinen 
II. 
  
Nach dem Register vom vorigen Quartale blieb Bestand 
Hierzu die 
Einnahme. 
1. Vom Königlichen Haupt- .Amt zu 
a) laut der beigeschlossenen Verfügung vomteen 18 
b) — - 
c) *2 - 
2. 
Summe der Einnahme 
Ausgabe. 
1. Nach den Registern des abgelaufenen Quartals 
d0 
. An verdorbenen Formularen, welche hierbei eingeliefert werden 
Summa der Ausgabe 
Nach Abzug derselben von der Einnahme bleiben in das Register des 
nächsten Quartals zu übertragen 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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