Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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unter Ac und d angegebenen Denaturirungsmittel oder, wenn diese 
Mittel in Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Salzes für die 
Denaturirung desselben nicht geeignet sind, eines der nachstehend ange- 
gebenen Denaturirungsmittel: 
a) 1 Prozent Braunstein, 
b) 1 - 
c) 7 
. 
Uu 
e) E— 
f)0 1 
8) 5 
h) 1 
i- 
V 
1# 
) 4 
k) 6 
U# 
L 
Schmalte, 
Mennige, 
feines Holzkohlen-, Torf-, Braunkohlen= oder Steinkohlen- 
mehl, 
Kienruß, 
Ruß, 
Palmöl, Kokosöl oder Thran, 
feines trockenes Seifenpulver nach vorgängiger Prüfung 
der Reinheit durch Anwendung des in der Anlage be- 
schriebenen Verfahrens, 
Eisen- oder Kupfervitriol, 
Alaun mit ½8 Prozent Kienöl. 
Für Bestellsalz können neben den vorstehend aufgeführten Denaturirungs- 
mitteln im Bedürfnißfalle als weitere Denaturirungsmittel durch die 
Zolldirektivbehörden zugelassen werden: 
1 Prozent Mineralöl (Braunkohlenöl 2c.), 
1½1 
2 
2 
2 
» 1 ½ 
— 
— 
U 
L 
1 
— 
— 
Eisenoxyd in Verbindung mit 0,o5 Prozent Thieröl, 
Schwefelsäure (von 660 B. mit 3 bis 4 Theilen Wasser 
verdünnt), oder auch nur 1 Prozent Schwefelsäure von 
66 0B. mit 1 Prozent Wasser, sofern das Bestellsalz 
für zuverlässige Gewerbetreibende auf den Salzwerken 
denaturirt wird und ein anderes Denaturirungsmittel 
als Schwefelsäure für das betreffende Gewerbe nicht 
anwendbar ist, 
starke rauchende Salzsäure, 
Pinksalz, 
Zinnchlorür. 
C. Wenn? die Denaturirung des Gewerbebestellsalzes in den Gewerberäumen 
der Empfänger unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können anstatt der 
unter B gedachten Denaturirungsmittel ½ Prozent Kienöl oder ½ Pro- 
zent Petroleum (Erdöl) und ausnahmsweise auch andere, von den Be- 
theiligten vorgeschlagene Mittel, sofern letztere von der Zolldirektivbehörde
	        
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