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für völlig ausreichend erachtet werden und die Betheiligten sich den von
der Zolldirektivbehörde angeordneten besonderen Kontrolen unterwerfen,
in Anwendung gebracht werden. Indessen darf Karbolsäure als Denatu—
rirungsmittel nicht zugelassen werden.
In den Salinen darf die Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit
solchen Mitteln unter der Bedingung zugelassen werden, daß das auf diese
Weise denaturirte Salz schon auf der Saline amtlich verschlossen und mit
einem von dem betreffenden Salzsteueramt auszufertigenden Transport-
schein, in welchem Anzahl, Verpackungsart, Gewicht der Kolli und thunlichst
kurze Gestellfrist anzugeben ist, versehen und daß am Bestimmungsorte die
Prüfung und Abnahme des Verschlusses durch einen Steuerbeamten be-
wirkt wird, unter dessen Aufsicht das Salz in den Gewerberäumen des
Empfängers ausgeschüttet werden muß. Auf Antrag des Empfängers
darf von der Ausschüttung des Salzes abgesehen und die amtliche Revision
der geöffneten Kolli in Bezug auf ihren Inhalt und die geschehene De-
naturirung mittelst des Visitireisens vorgenommen werden.
3. Salzabfälle dürfen, vorbehaltlich der Bestimmung im § 13 der Ausführungs-
bestimmungen und der nach Absatz 3 und nach Nr. 4 gestatteten Ausnahmen, nur
dann zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken abgabenfrei verabfolgt
werden, wenn sie zuvor nach Maßgabe der Bestimmungen unter Nr. 2 denaturirt
worden sind.
Aus festen Stücken bestehende Salzabfälle, wie Pfannenstein, sind nach dem
für Steinsalz vorgeschriebenen Verfahren zu denaturiren.
Unzerkleinerter Pfannenstein darf unter folgenden Bedingungen und Kon-
trolen undenaturirt an einzelne Fabrikanten und an Landwirthe abgelassen
werden:
1. Die Verabfolgung desselben an Fabrikanten bedarf der Genehmigung
der Zolldirektivbehörde. Der Pfannenstein darf nur an solche Fabrikanten
abgegeben werden, welche in steuerlicher Hinsicht einen guten Ruf ge-
nießen. Jeder Bezug von Pfannenstein ist schriftlich anzumelden. Der
Pfannenstein ist mit amtlicher Transportbezettelung zur Fabrik zu be-
fördern und dort unter sicheren Verschluß des Fabrikbesitzers oder eines
geeigneten Vertreters desselben zu nehmen. Der Zugang von Pfannen-
stein zum Lager und der Abgang von Pfannenstein von demselben zur
Verwendung in der Fabrik ist in einem Kontrol-Register nachzuweisen.
Der Fabrikbesitzer hat sich der Revision seiner Vorräthe an Pfannenstein
und der Vergleichung derselben mit dem Kontrol-Register, sowie der Kon-