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Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der Denaturirungsmittel,
durch Siebe von einer der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen.
9. Steinsalz, aus welchem Vieh- oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu
diesem Behufe fein gemahlen werden.
Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Stein—
salze zu vermahlen oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel
nicht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestimmungen unter Nr. 8
beizumengen.
10. Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben
von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind,
zur Denaturirung verwendet werden.
1 1. Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun 2c., in zerkleinertem Zu-
stande äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Be-
amten die zum Zweck der Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren
Gegenwart vorzunehmen.
Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der De-
naturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten der
Betheiligten selbst anzuschaffen.
12. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salzdenatu-
rirungen theilzunehmen und dabei die Güte und Unverfälschtheit der Denaturir-
ungsmittel zu prüfen.
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in Anwendung
kommenden Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen der Salzwerks-
besitzer und Salzhändler, sowie im freien Verkehr befindlichen denaturirten Salz,
letzterenfalls gegen Ersatz des Ankaufspreises, Proben zu entnehmen. Diese
Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln und an die Zolldirektiv-
behörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige veranlassen wird, einzu-
senden.
13. Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz
(Nr. 2 A) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen
Gewerben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt
der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden.
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2B gestatteten Mitteln denaturirte
Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen
worden ist, Verwendung finden.
14. Sowohl das für landwirthschaftliche, als auch das für gewerbliche Zwecke denatu-
rirte Handelssalz mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A) kann an Salz-