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händler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an sonstige Per-
sonen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkauft werden (Nr. 17).
Für landwirthschaftliche Zwecke denaturirtes Handelssalz darf auch an Vor-
stände von landwirthschaftlichen Vereinen abgelassen und von diesen an die Mit-
glieder des Vereins (Nr. 17) abgegeben werden; die für Salzhändler geltenden
Bestimmungen finden auf die bezeichneten Vorstände entsprechende Anwendung.
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2B) dürfen dasselbe an
andere Personen nicht abgeben.
15. Gewerbetreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in-
gleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem
Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre
Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung der Steuerbehörde
ihres Wohnorts, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schrift-
lich zu bestellen.
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die
Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den
Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für
die Dauer eines Kalenderjahres auszustellende Bescheinigung für alle während
desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden
Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste, in dem betreffenden Jahre
stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt werden.
Die obersten Landesbehörden sind befugt, die Ausstellung der Bescheinigungen
über die Berechtigung zum Bezuge denaturirten Handelssalzes von Seiten der
Salzhändler durch die Ortspolizeibehörden an Stelle der Steuerbehörden in den
Fällen für statthaft zu erklären, in welchen die Gültigkeit der Bescheinigung nur
für einzelne Bestellungen, nicht aber für ein Jahr nachgesucht wird. Den be-
treffenden Ortspolizeibehörden ist hierbei die Verpflichtung aufzuerlegen, über die
von ihnen ausgestellten Bescheinigungen die in Nr. 16 vorgeschriebenen Jahres-
verzeichnisse zu führen.
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Ge-
schäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für
welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler
die Art des zu bestellenden Salzes lob Vieh-, Dünge= oder Gewerbesalz) anzu-
geben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die laufende Nummer der
Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nr. 16 Satz 2) er-
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