Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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händler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an sonstige Per- 
sonen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkauft werden (Nr. 17). 
Für landwirthschaftliche Zwecke denaturirtes Handelssalz darf auch an Vor- 
stände von landwirthschaftlichen Vereinen abgelassen und von diesen an die Mit- 
glieder des Vereins (Nr. 17) abgegeben werden; die für Salzhändler geltenden 
Bestimmungen finden auf die bezeichneten Vorstände entsprechende Anwendung. 
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2B) dürfen dasselbe an 
andere Personen nicht abgeben. 
15. Gewerbetreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in- 
gleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken 
bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem 
Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre 
Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung der Steuerbehörde 
ihres Wohnorts, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schrift- 
lich zu bestellen. 
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die 
Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den 
Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für 
die Dauer eines Kalenderjahres auszustellende Bescheinigung für alle während 
desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden 
Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste, in dem betreffenden Jahre 
stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt werden. 
Die obersten Landesbehörden sind befugt, die Ausstellung der Bescheinigungen 
über die Berechtigung zum Bezuge denaturirten Handelssalzes von Seiten der 
Salzhändler durch die Ortspolizeibehörden an Stelle der Steuerbehörden in den 
Fällen für statthaft zu erklären, in welchen die Gültigkeit der Bescheinigung nur 
für einzelne Bestellungen, nicht aber für ein Jahr nachgesucht wird. Den be- 
treffenden Ortspolizeibehörden ist hierbei die Verpflichtung aufzuerlegen, über die 
von ihnen ausgestellten Bescheinigungen die in Nr. 16 vorgeschriebenen Jahres- 
verzeichnisse zu führen. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Ge- 
schäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für 
welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler 
die Art des zu bestellenden Salzes lob Vieh-, Dünge= oder Gewerbesalz) anzu- 
geben. Auch ist darin der Ort der Ausstellung und die laufende Nummer der 
Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nr. 16 Satz 2) er- 
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