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sichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestell-
zettel selbst aufgenommen werden.
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die
Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes
Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder
von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen.
16. Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten Be-
scheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Be-
ziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das
Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders des Salzes zu
entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in den gedachten Ver-
zeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen anzumerkenden Nummern
eingetragen.
17. Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen,
beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und
den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben.
18. An Personen, welche nach § 14 des Salzsteuergesetzes den Anspruch auf abgaben-
freien Salzbezug verloren haben und als solche von der Steuerbehörde einem
Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler speziell bezeichnet worden sind, darf
derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen.
19. Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des
Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salz-
verkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salz
vorzuzeigen und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu
ertheilen.
20. Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Bescheinigungen
über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 4) sind von den
damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den
betreffenden Registern, in Empfang zu nehmen und den Hauptämtern, in deren
Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu übersenden. In gleicher Weise
ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit den nach Nr. 15 Absatz 2 aus-
n-- für die Dauer eines Kalenderjahres gültigen Bescheinigungen zu ver-
ahren.
21. Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nr. 20
zugehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Bestellzetteln und
Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum