Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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sichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestell- 
zettel selbst aufgenommen werden. 
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die 
Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes 
Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder 
von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen. 
16. Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten Be- 
scheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Be- 
ziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das 
Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders des Salzes zu 
entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in den gedachten Ver- 
zeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen anzumerkenden Nummern 
eingetragen. 
17. Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an solche 
Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, 
beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und 
den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben. 
18. An Personen, welche nach § 14 des Salzsteuergesetzes den Anspruch auf abgaben- 
freien Salzbezug verloren haben und als solche von der Steuerbehörde einem 
Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler speziell bezeichnet worden sind, darf 
derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen. 
19. Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung des 
Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den Salz- 
verkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salz 
vorzuzeigen und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu 
ertheilen. 
20. Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Bescheinigungen 
über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 4) sind von den 
damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den 
betreffenden Registern, in Empfang zu nehmen und den Hauptämtern, in deren 
Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu übersenden. In gleicher Weise 
ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit den nach Nr. 15 Absatz 2 aus- 
n-- für die Dauer eines Kalenderjahres gültigen Bescheinigungen zu ver- 
ahren. 
21. Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter Nr. 20 
zugehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Bestellzetteln und 
Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum
	        
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