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abgabenfreien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das angegebene
Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme entsprechenden Umfange betrieben
haben. Nach Umständen sind von Seiten der gedachten Aemter weitere Er—
mittelungen vorzunehmen, um eine mißbräuchliche Verwendung des über den
Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhand—
lungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Bestrafung zu bringen.
22. Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei verabfolgten
Salz, mit Ausnahme des zur Natronsulphat-, Soda- und Glasfabrikation be—
stimmten, kann als Ersatz für die durch die Kontrole erwachsenden Kosten eine
Kontrolgebühr von vierzig Pfennig für 100 kg erhoben werden.
23. Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhnlichen
Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen
des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuerverwaltung der
Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand an Beamtenkräften,
soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung der unter Nr. 22 erwähnten Kon—
trolgebühr von dem betreffenden Salz Deckung finden, in Anspruch genommen
werden.
24. Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf den
Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen Vor—
schriften der Instruktionen in Betreff der Erhebung und Kontrolirung der Salz—
abgabe auf den Staatssalzwerken und beziehungsweise auf den Privatsalinen
Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenprodukt
gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer den vorstehenden Bestimmungen,
die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu
beobachten.