Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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10. 
Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den Absatz 
des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den Ober— 
beamten der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten. 
11. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen 
der Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder 
von seinen Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde be— 
gangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter Aus— 
schluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark. 
12. 
Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das 
Verfahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Trans- 
porte beim Empfangsamt, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die betheiligten 
Beamten 2c. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde. 
1888. 79
	        
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