Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 569 — 
Anlage III. 
  
Bestimmungen, 
betreffend 
die Gewährung der Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter 
stehender Kontrole zum Einsalzen, Einpökeln 2c. von Gegenständen 
verwendet worden ist, die ausgeführt werden. 
  
81. 
Für welche nicht unter stehender steuerlicher Kontrole eingesalzenen, eingepökelten rc. 
Gegenstände bei der Ausfuhr in das Zollvereins-Ausland von dem zu ihrer Zubereitung 
verwendeten Salz eine Erstattung der Abgabe gewährt wird, sowie nach welchen Normen 
diese Erstattung erfolgt, wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach Maßgabe der 
unter den Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der 
örtlichen Verhältnisse bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Abgabe wird nicht erstattet, wenn deren Betrag für einen Transport bei Butter 
1,50, bei einem anderen Gegenstande 3 nicht erreicht. 
Ueberschießende Beträge von weniger als 10 3 bleiben außer Ansatz. 
–2. 
Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erstattung der 
Salzabgabe einpökeln 2c. beziehungsweise unter Verwendung von Salz zubereiten will, 
hat diese Absicht zuvor der Steuerstelle seines Wohnortes anzumelden und über den Salz- 
verbrauch ein Buch über Zugang und Abgang zu führen, welches mit den Quittungen 
über die Verabgabung des aus dem Auslande bezogenen und mit den Nachweisen über 
den Bezug des aus dem Inlande beschafften Salzes zu belegen und auf Erfordern zur 
amtlichen Einsicht vorzulegen ist. 
In diesem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu ver- 
merken. 
Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit, in welcher sie Käse fabriziren, anzumelden, 
und die probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Steuerbeamte zu gestatten.
	        
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